Satzung der International Fellowship of Motorcycling Rotarians
– Chapter Austria-Germany-Switzerland –
§1 Zweck des Clubs
Der Zweck des Clubs ist es, die Förderung der Freundschaft von Rotariern weltweit zu fördern, die ein gemeinsames Interesse am Motorradfahren haben. Der Club engagiert sich in der Förderung gemeinnütziger Projekte.
§2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Antrag erworben.
- Mitglieder können werden Rotarier, Lebenspartner von Rotariern oder Rotaracter, die Interesse am Motorradfahren haben. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses von IFMR (A-G-S) können mit Vorstandsbeschluss auch andere Personen aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Wegfall der beschriebenen Eigenschaften oder durch Ausschluss.
§3 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
b. dem Vizepräsidenten (Tourenmeister),
c. dem 1. Sekretär,
d. dem 2. Sekretär,
e. dem Schatzmeister und
f. dem Berichterstatter. - Der Vorstand kann weitere Personen, die Funktionen bei IFMR (A-G-S) wahrnehmen, kooptieren.
- Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Präsident oder Vizepräsident sein muss.
- Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidentengeleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter.
§4 Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt am 1.1. des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei Nach- oder Neuwahlen wird die Wahlzeit der des übrigen Vorstandes angepasst. ( Wahlordnung )
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich per Email. Mitglieder, die noch nicht über dieses Medium verfügen, können ausnahmsweise per Post wählen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann, bis eine Nachwahl erfolgt ist, der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ein Ersatzvorstandsmitglied bestellen.
- Die Wahl wird von einem vom Vorstand beauftragten Wahlleiter durchgeführt, der Mitglied bei IFMR (A-G-S) sein muss. Grundlage der Wahl ist eine Verfahrensordnung, die vom Wahlleiter erstellt und vom Vorstand gebilligt wird.
- Wahlberechtigt ist, wer am 31.7. des Wahljahres Mitglied bei IFMR (A-G-S) ist und keine Beitragsrückstände hat. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das diese Voraussetzungen erfüllt.
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Sitz durch den Wahlleiter im Losverfahren bestimmt.
§5 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand wird:
– die fortdauernde Existenz des Clubs sichern,
– die Treffen rechtzeitig ankündigen,
– Informationen über Aktivitäten an Mitglieder des Clubs weiterleiten,
– die Mitgliedsunterlagen auf dem Laufenden halten,
– Mitgliederwerbung betreiben,
– eine gute Finanzpolitik verfolgen.
§6 Regionalbeauftragte
- Der Vorstand bestellt auf Vorschlag der Mitglieder Beauftragte für einzelne Regionen. Die Beauftragten können jederzeit bestimmt und durch Vorstandsbeschluss abberufen werden.
- Die Regionalbeauftragten unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Durchführung der Touren.
§7 Beiträge
- Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, für ein Jahr fällig.
- Er ist jeweils im Voraus fällig, spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres, bei späterem Beitritt indem Monat, in dem der Beitritt erfolgt.
- Die Beiträge werden durch Bankeinzug gezahlt. Die Verpflichtung dazu ist für alle Mitglieder obligatorisch. Bei Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.
§8 Jahresbericht
- Der Vorstand erstellt jährlich ein Touren- und Veranstaltungsprogramm, das bis Ende Dezembermit sonstigen sachdienlichen Informationen an die Mitglieder per Email versandt wird.
- Die Unterlagen und Berichte sowie sonstige Unterlagen werden im Internetauftritt der
IFMR (A-G-S) zur Verfügung gestellt.
§9 Kommunikation
Die Information der Mitglieder über aktuelle Ereignisse und Tourenvorhaben erfolgt mittels moderner elektronischer Medien (Internet und E-Mail). Der Club unterhält eine eigene Internetseite. Ein regelmäßiger Postversand ist nicht vorgesehen.
§10 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung findet nur auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses statt. Einladungen dazu sind 4 Wochen vorher den Mitgliedern per Email oder per Post unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte zuzustellen.
- Nach Möglichkeit ist der Termin mit einer Tour (Veranstaltung) der IFMR (A-G-S) zu kombinieren. Im Ausnahmefall kann der Vorstand einen anderen Termin zulassen.
- Findet eine Mitgliederversammlung statt, ist sie zum angegebenen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern per Email oder schriftlich per Post zugesandt wird.
§11 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten.
- Der Änderung muss mit einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder zugestimmt werden.
- Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach dem Wahlverfahren für den Vorstand mit der Ausnahme, dass alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung ihre fälligen Beiträge entrichtet haben, stimmberechtigt sind. In einer Mitgliederversammlung wird nach § 10 über eine Satzungsänderung abgestimmt.